Zitat:
Weder Betroffene noch Privatpersonen sind gesetzlich verpflichtet, bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch eine Strafanzeige gegen den Täter oder die Täterin zu stellen. Auch wenn die Privatperson aus glaubwürdiger Quelle erfährt, dass eine solche Tat in der Zukunft geplant ist, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Anzeige.
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„Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser Status verleiht ihnen jedoch keine besonderen Befugnisse oder Pflichten, die über die einer privaten Vereinigung hinausgehen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kirchen gelten deshalb bezüglich der Pflicht zur Anzeige von sexuellem Missbrauch dieselben Grundsätze wie für Privatpersonen: Sie sind nicht dazu verpflichtet, Straftaten anzuzeigen.
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Kommentar:
Dann kann der Missbrauch ja gesetzeskonform weitergehen